Grundsteuerreform
Wer ist von der Erklärungspflicht in Flurneuordnungsverfahren betroffen?
01.07.2022Im Steuerrecht unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem wirtschaftlichen Eigentum und dem zivilrechtlichen Eigentum (vgl. § 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 AO). Wirtschaftliches Eigentum liegt insbesondere vor, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind. Das bedeutet, derjenige der die wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut inne hat, wird im steuerlichen Sinne bereits als wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes betrachtet und ist somit auch steuerpflichtig.
Für die Teilnehmer oder Teilnehmergemeinschaften in Flurneuordnungsverfahren bedeutet das:
- Werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke nach § 56 FlurbG vorläufig eingewiesen, geht das wirtschaftliche Eigentum auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger im Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung über. Erklärungspflichtig ist in diesen Fällen der in der neuen Feldeinteilung benannte Empfänger.
- Im Falle eines Landverzichtes eines Beteiligten nach § 52 und § 53 FlurbG geht das wirtschaftliche Eigentum im Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Landabfindungsverzicht (Verzichtseingang bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde) auf die Teilnehmergemeinschaft als untere Flurbereinigungsbehörde bzw. auf den Annehmenden der Landverzichtserklärung über. Erklärungspflichtig ist in diesen Fällen die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. der Landverzichtsannehmende.
Details finden Sie dazu auf der Seite der Finanzverwaltung unter folgendem Link:
https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/themen/grundsteuer/betriebe-der-land-und-forstwirtschaft/
und im Informationsblatt der Finanzverwaltung:
- Dateien: Info-Blatt_LuF_Flurneuordnungsverfahren.pdf212 K
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